Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 6
Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung
Bund
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