Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.
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ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bund
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