1716

§ 1716 BGB

Wirkungen der Beistandschaft

1

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.

2

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

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