171

§ 171 InsO

Berechnung des Kostenbeitrags

(1)
1

Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem.

2

Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2)
1

Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

2

Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen.

3

Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

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InsO

Insolvenzordnung

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