17

§ 17 VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.

Richter auf Probe,

2.

Richter kraft Auftrags und

3.

Richter auf Zeit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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