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Artikel 17 Rom-I-VO

Aufrechnung

Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Rom-I-VO

Verordnung 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

EU Europa
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