17

§ 17 SchwbVWO

Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

1

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand.

2

Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten.

3

Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.

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SchwbVWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

DE Bund
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