Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2014 (GVBl.
I Nr.
am 11. Juli 2014 in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten Landesoberbehörden und in § 11 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten sonstigen unteren Landesbehörden bleiben, einschließlich ihres Sitzes, ihrer Bezeichnung und ihrer Zuständigkeitsbezirke, bestehen.