17

§ 17 LMG NRW

Zuweisungsbescheid

(1)
1

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM.

2

Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die zugeordnete Übertragungskapazität ganz oder in Teilen.

3

Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2)
1

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien erfolgt befristet für höchstens zehn Jahre; bei Rundfunkprogrammen darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.

2

Eine Verlängerung der Zuweisung um jeweils höchstens zehn Jahre ist möglich.

3

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die für den lokalen Hörfunk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 benötigt werden, darf für andere Zwecke nur für die Dauer von höchstens einem Jahr erfolgen; Gleiches gilt für die Zuweisung nach § 14 Absatz 7 Satz 1.

4

Eine Verlängerung ist in den Fällen des Satzes 3 um jeweils höchstens ein Jahr zulässig.

5

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von Medienplattformen erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren; eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist zulässig.

(3)
1

Die Zuweisung ist nicht übertragbar.

2

Eine Änderung der zugewiesenen Übertragungstechnik und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig.

3

Für sonstige Änderungen der nach § 16 Abs. 2 und 3 für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.