17

§ 17 LEntG

Enteignungsbehörde

(1)

Das Enteignungsverfahren wird vom Regierungspräsidium (Enteignungsbehörde) durchgeführt.

(2)
1

Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk der Enteignungsgegenstand liegt.

2

Sind mehrere Enteignungsbehörden für ein Vorhaben zuständig und ist es zweckmäßig, das Verfahren einheitlich durchzuführen, so bestimmt die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde die zuständige Enteignungsbehörde.

(3)
1

Entscheidungen auf Grund mündlicher Verhandlung trifft ein bei der Enteignungsbehörde gebildeter Ausschuß.

2

Dem Ausschuß gehören ein Bediensteter der Enteignungsbehörde als Vorsitzender sowie zwei ehrenamtliche Beisitzer als weitere Mitglieder an.

(4)
1

Das Regierungspräsidium bestellt die erforderliche Anzahl ehrenamtlicher Beisitzer auf die Dauer von vier Jahren.

2

Die Beisitzer sollen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen.

3

Sie erhalten Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

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LEntG

Landesenteignungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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