17

§ 17 KHG SL 2015

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

(1)

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.

(2)

Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor obliegt insbesondere

1.

die Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik,

2.

das Beschaffungs- und Lagerwesen,

3.

die Personalverwaltung,

4.

die Patientenaufnahme und -abrechnung,

5.

das Finanz- und Rechnungswesen,

6.

die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,

7.

die Ausübung des Hausrechts und

8.

die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) nach dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHG SL 2015

Saarländisches Krankenhausgesetz Vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung

SL Saarland
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