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§ 17 JAG NRW

Prüfungsnoten

(1)
1

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung

= 16-18 Punkte

gut:

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend:

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 - 12 Punkte

befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 - 9 Punkte

ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 - 6 Punkte

mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 - 3 Punkte

ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

2

Zwischennoten undvon vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2)

Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:

sehr gut

11,50 - 13,99 Punkte:

gut

9,00 - 11,49 Punkte:

vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte:

befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte:

ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte:

mangelhaft

0 - 1,49 Punkte:

ungenügend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAG NRW

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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