17

§ 17 HUAG

Ladung der Zeuginnen und Zeugen

(1)

Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen.

(2)

In der Ladung sind die Zeuginnen und Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.

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HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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