17

§ 17 UAbgG SH

Vernehmung und Fragerecht

(1)
1

Auskunftspersonen werden in der Regel einzeln und in Abwesenheit später zu hörender Auskunftspersonen vernommen.

2

Auskunftspersonen werden zunächst durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sodann durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretende Vorsitzenden vernommen.

3

Anschließend können die übrigen Mitglieder des Untersuchungsausschusses eine oder jeweils mehrere Fragen stellen, die in einem Sachzusammenhang stehen.

4

Das Erstfragerecht richtet sich nach der Stärke der Fraktionen.

5

Danach entscheidet die oder der Vorsitzende nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2)

Die oder der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen. § 68 a der Strafprozeßordnung findet Anwendung.

(3)

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschußmitgliedes der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UAbgG SH

Untersuchungsausschußgesetz

SH Schleswig-Holstein
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