17

§ 17 GEG

Aneinandergereihte Bebauung

1

Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden.

2

Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GEG

Gebäudeenergiegesetz

DE Bund
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