17

§ 17 FGO

1

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein.

2

Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FGO

Finanzgerichtsordnung

DE Bund
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