17

§ 17 BbgKVerf

Beiräte und Beauftragte

(1)
1

Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen von Personengruppen in der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt.

2

Die Hauptsatzung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Vertretung derselben Personengruppe vorsehen.

(2)
1

Sind Beiräte oder Beauftragte vorgesehen, regelt die Hauptsatzung die Bezeichnung und die Personengruppen, deren Interessen vertreten werden sollen; im Falle der Beiräte regelt sie auch die Zahl der Mitglieder, die Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren.

2

Die Hauptsatzung kann Regelungen über die Grundzüge der inneren Ordnung der Beiräte treffen.

3

Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden.

(3)
1

Den Beiräten und Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen.

2

Sie haben das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden.

3

Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(4)
1

Mitglieder der Beiräte und ehrenamtlich tätige Beauftragte können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

2

Das Nähere regelt die Entschädigungssatzung nach § 30 Absatz 4 Satz 5.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.