16b

§ 16b BeurkG

Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

(1)
1

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

2

Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2)
1

Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird.

2

In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.

(3)
1

Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten.

2

Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.

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