169

§ 169 ZPO

Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

(1)

Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2)
1

Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.

2

Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3)
1

Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden.

2

Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

3

Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4)
1

Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden.

2

Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5)

Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.

nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,

2.

nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder

3.

nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

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