169

§ 169 SGB 6

Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

1.

bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,

2.

bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,

3.

bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,

4.

bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.