168

§ 168 LVwG

Sachliche Zuständigkeit der Polizei

(1)

Die Polizei hat

1.

Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln;

2.

die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;

3.

im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit selbständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält.

(2)
1

Ferner hat die Polizei im Einzelfall

1.

Vollzugsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen, soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben oder unangebracht ist (Vollzugshilfe);

2.

Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen (Ermittlungshilfe).

2

Auf die Vollzugs- und Ermittlungshilfe finden § 33 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3)

Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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