167

§ 167 BRAO

Prüfung des Wahlausschusses

(1)

Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.

(2)

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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