1615n

§ 1615n BGB

Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

1

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist.

2

Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

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