160

§ 160 SGB 6

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

2.

in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

DE Bund
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