16

§ 16 WpHG

Wertpapierrat

(1)
1

Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet.

2

Er besteht aus Vertretern der Länder.

3

Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden.

4

Jedes Land entsendet einen Vertreter.

5

An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen.

6

Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören.

7

Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)
1

Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit.

2

Er berät die Bundesanstalt, insbesondere

1.

bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,

2.

hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,

3.

bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.

3

Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.

4

Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.

(3)
1

Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen.

2

Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.

3

Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.