16

§ 16 UZwG Bln

Schußwaffengebrauch gegen eine Menschenmenge

Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihrer Mitte Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen gegen sie oder einzelne nicht zum Ziele führen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UZwG Bln

Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin

BE Berlin
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.