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§ 16 SchwbVWO

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchwbVWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

DE Bund
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