16

§ 16 PartG

Maßnahmen gegen Gebietsverbände

(1)
1

Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig.

2

In der Satzung ist zu bestimmen,

1.

aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,

2.

welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.

(2)
1

Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ.

2

Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.

(3)

Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.

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