16

§ 16 POG

Behandlung festgehaltener Personen

(1)

Wird eine Person aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 3 oder § 14 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.

(2)
1

Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen.

2

Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.

3

Die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei haben die Benachrichtigung auf Wunsch der festgehaltenen Person zu übernehmen; sie sollen sie übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht.

4

Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist der Sorgeberechtigte oder der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises unverzüglich zu benachrichtigen.

(3)
1

Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden.

2

Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden.

3

Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

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POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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