16

§ 16 MStV HSH

Sicherung der Meinungsvielfalt

(1)
1

Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkprogramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechte veranstalten.

2

Zusätzlich darf er sich jeweils an einem analogen Programm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen Programm mit bis zu 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar beteiligen.

3

Dabei sind Fensterprogramme im Sinne von § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen.

4

Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

5

Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten.

(2)
1

Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzelanbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfaltsichernder Maßnahmen zugelassen werden.

2

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3

Für die vielfaltsichernden Maßnahmen gelten die §§ 64 bis 66 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

(3)

Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch geeignete Auflagen die Sicherung der Meinungsvielfalt gewährleistet wird.

(4)

Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler Rundfunkprogramme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung von § 60 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages ergreifen.

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HH Hamburg
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