16

§ 16 LMG NRW

Zuweisungsverfahren

(1)

Das Zuweisungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

(2)

Der Antrag muss enthalten:

1.

Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;

2.

Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;

3.

Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese dem Antragsteller bekannt ist;

4.

Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung.

(3)
1

Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind.

2

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(4)

Die Medienkommission ist über neu gemeldete Versorgungsbedarfe unverzüglich zu informieren.

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