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§ 16 LBG

Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

(1)

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

1.

der Richtlinie 2005/36/EG*),

2.

eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

3.

einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

(2)

Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit und die Inhalte des Anerkennungsverfahrens sowie die Ausgleichsmaßnahmen, kann die Landesregierung, für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Absatz 2 Nummer 5) das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung regeln.

(3)

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

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