16

§ 16 JAG NRW

Entscheidungen des Prüfungsausschusses

(1)
1

Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft - abgesehen von § 14 Abs. 1 - der Prüfungsausschuss.

2

Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

3

Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

4

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2)
1

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

2

Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch (§ 15 Abs. 3).

(3)
1

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen.

2

Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung.

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