16

§ 16 BauO Bln

Verkehrssicherheit

(1)

Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2)

Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

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BauO Bln

Bauordnung für Berlin

BE Berlin
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