16

§ 16 BauGB

Beschluss über die Veränderungssperre

(1)

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2)
1

Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

2

Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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