Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.
Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.