16

§ 16 AbstG

Vertrauenspersonen

(1)
1

Die Trägerin eines Volksbegehrens bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung des Volksbegehrens.

2

Die Vertrauenspersonen müssen nach § 10 teilnahmeberechtigt sein.

3

Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen.

4

Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.

(2)
1

In dem Antrag nach § 14 sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen.

2

Es obliegt der Trägerin, diese Angaben auch im Antrag auf amtliche Kostenschätzung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zu machen.

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