Die Trägerin eines Volksbegehrens bestimmt fünf Vertrauenspersonen zur Vertretung des Volksbegehrens.
Die Vertrauenspersonen müssen nach § 10 teilnahmeberechtigt sein.
Sie sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnenden im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für die Trägerin abzugeben und entgegenzunehmen.
Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.
In dem Antrag nach § 14 sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen.
Es obliegt der Trägerin, diese Angaben auch im Antrag auf amtliche Kostenschätzung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zu machen.