1599

§ 1599 BGB

Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft

(1)

Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.

(2)

Die Mutterschaft ist unanfechtbar.

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