1597

§ 1597 BGB

Form

(1)

Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2)

Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3)

(weggefallen)

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