Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.