1595

§ 1595 BGB

Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1)
1

Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

2

Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.

(2)

Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.

(3)

Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

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