158

§ 158 GVG

(1)

Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

(2)
1

Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist.

2

Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.

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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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