157

§ 157 SGG

1

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht.

2

Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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