157

§ 157 SGB 6

Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

DE Bund
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