157

§ 157 NKomVG

Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

1

Die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs erfolgt durch das für die Kommune zuständige Rechnungsprüfungsamt.

2

Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt.

3

Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.

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NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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