157

§ 157 InsO

Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

1

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll.

2

Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben.

3

Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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