1564

§ 1564 BGB

Scheidung durch richterliche Entscheidung

1

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.

2

Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

3

Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

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BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
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