156

§ 156 BewG

Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BewG

Bewertungsgesetz

DE Bund
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