155

§ 155 GWB

Grundsatz

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

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GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

DE Bund
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