154

§ 154 BRAO

Zustellung des Beschlusses

1

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.

2

Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.

3

War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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