151

§ 151 SGB 7

Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

1

Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind.

2

Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.

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SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

DE Bund
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