1507

§ 1507 BGB

Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

1

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen.

2

Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.